Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: April 2019)

§1

  1. Allen unseren Leistungen, auch solchen aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Leistung erbringen.
  2. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§2

  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung oder Beauftragung durch den Auftraggeber kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung – digitale Form oder Telefax sind jedoch ausreichend – zu Stande.
  2. Angaben zum Umfang unserer Leistung, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung getätigt werden, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich (digitale Form oder Telefax ist ebenfalls ausreichend) als verbindlich bestätigt werden.

§3

  1. Alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des FKFS für den Auftraggeber erzielt werden, stehen – einschließlich etwaiger Erfindungen – frei von Ansprüchen Dritter mit deren Entstehen dem Auftraggeber zur Benutzung und Verwertung zu.
  2. Das FKFS wird sicherstellen, dass gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes dem FKFS zustehende Arbeitsergebnisse unverzüglich auf den Auftraggeber übergehen bzw. auf ihn übertragen werden.
  3. Der Auftraggeber erstattet im Gegenzug dem FKFS die gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes an den FKFS-Mitarbeiter zu bezahlende Arbeitnehmererfindungsvergütung.

§4

  1. Mangels ausdrücklicher anderslautender Zusagen sind die vom FKFS genannten Fertigstellungs- / Lieferfristen unverbindlich, sie geben nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder kalendermäßig vereinbarte Fertigstellung - / Lieferfrist wieder.
  2. Vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen beginnen keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Leistung und deren Ausführung. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind, der Kunde alle für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Informationen erteilt hat und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Hierzu gehört insbesondere die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung einer Anzahlung, die – jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, sowie die Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen, Unterlagen und Testmaterial in ausreichendem Umfang. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist entsprechend; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungsfrist auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist angemessen.

§5

  1. Das FKFS leistet, für Mängel seiner Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Diese erfolgt, nach Wahl des FKFS, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer von dem Auftraggeber dem FKFS gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß

§6

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Auftraggeber nach diesem § 6 lit. a. und lit. b. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 1 Jahr. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Das FKFS unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Höchstersatzleistung für Sachschäden je Versicherungsfall von 5.000.000,-- Euro. Soweit eine Haftung mit der Maßgabe des § 6 lit. a. und b. dem Grunde nach besteht, ist sie für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf diesen Betrag begrenzt.

§7 

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung der Vergütung des FKFS, ist Stuttgart. Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, die für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichte anzurufen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und FKFS gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenaustausch (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des mit uns geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.